Damit wird die Gerichtspolizei zur Ausstellung von Ablichtungen zu durchgeführten Erhebungen bei Verkehrsunfällen ermächtigt.
Wenn die Polizeikräfte, die den Unfall aufgenommen haben, an die Staatsanwaltschaft die Meldung einer strafbaren Handlung übermittelt haben, muss die Auskunftsanfrage direkt an die ermittelnde Staatsanwältin bzw. den ermittelnden Staatsanwalt gerichtet werden.
Bei Unfällen mit Todesfolge müssen die Polizeibehörden in jedem Fall vor einer Informationsweitergabe die Erlaubnis der Staatsanwaltschaft einholen.
Im Falle von Verkehrsunfällen, bei denen nur fahrlässig verursachter Sachschaden entstanden ist, oder von Verkehrsunfällen mit Leichtverletzten (mit Heilungsdauer von unter 40 Tagen) müssen sich die betroffenen Personen für die Auskunftserteilung nach Artikel 11 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung und für die Aushändigung der entsprechenden Ablichtungen direkt an jene Polizeibehörde wenden, die den Verkehrsunfall aufgenommen hat. Dafür braucht es KEINE vorherige ERLAUBNIS durch die Staatsanwaltschaft.
Bei Verkehrsunfällen mit Leichtverletzten und bei Skiunfällen (unabhängig vom Schweregrad der Verletzungen) können die Polizeiorgane Ablichtungen der Akten betreffend den Unfallhergang, den Wohnsitz und das Domizil der Beteiligten, den Versicherungsschutz der Fahrzeuge und die Daten zu deren Identifizierung herausgeben.
Die Bescheinigung kann durch die direkt betroffene Person beantragt werden
Die Bescheinigung kann nur bei jener Staatsanwaltschaft beantragt werden, die im betreffenden Fall ermittelt hat. Was die Staatsanwaltschaft Bozen betrifft:
Der Antrag kann gestellt werden durch die direkt betroffene Person:
Will man die Ablichtungen durch eine bevollmächtigte Person abholen lassen, so hat diese beim Schalter Folgendes vorzulegen:
Die entsprechende Erlaubnis wird von der ermittelnden Staatsanwältin bzw. vom ermittelnden Staatsanwalt erteilt. Eine Beantragung im Dringlichkeitsweg ist daher nicht möglich.
Die Ausstellung ist gebührenfrei.