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Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen

Staatsanwaltschaft Bozen

LEGALISATION UND APOSTILLE

Beschreibung

Damit beglaubigt die Staatsanwaltschaft bestimmte (von Notaren und Gerichtsbeamten der Provinz Bozen unterzeichnete) Urkunden, die bei ausländischen Behörden vorgelegt werden müssen. Für alle anderen Urkunden ist das Regierungskommissariat zuständig. Für alle Staaten, die nicht dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 beigetreten sind, ist eine so genannte Legalisation seitens der Staatsanwaltschaft erforderlich und zusätzlich dazu die Gegenzeichnung durch den Konsul des betreffenden ausländischen Konsulats in Italien (gebührenpflichtig). Für alle Staaten, die dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 beigetreten sind, wird eine Apostille, eine vereinfachte Form der Legalisation, ausgestellt, welche im betreffenden ausländischen Staat direkt verwendbar ist. Das Verzeichnis der Unterzeichnerstaaten des Haager Übereinkommens kann über die Website www.hcch.net  unter „Specialised sections - Apostille section“ eingesehen werden.

Vorgangsweise

Die Beantragung ist wie folgt möglich:

am Schalter 1
durch Vorlage der Originalurkunde am Schalter (Online-Terminbuchung erforderlich)
per E-Mail an
casellario.procura.bolzano@giustizia.it (Bestätigungsmail abwarten!)

Man erhält den Auszug durch Abholung am Schalter 1, Erdgeschoß, Eingang Duca-D’Aosta-Allee, Zi. 0.26. Für die Abholung ist eine Online-Terminbuchung erforderlich.

Voraussetzungen für die Ausstellung

Es muss die Originalurkunde vorgelegt werden, auf der die Legalisation bzw. Apostille angebracht werden soll.

Bei Beantragung per E-Mail ist Folgendes beizulegen:

  • Ablichtung der zu beglaubigenden Urkunde

(Achtung: Auch in diesem Fall erfolgt die Abholung am Schalter, es muss die Originalurkunde vorgewiesen werden.)

Bearbeitungsdauer

ohne Dringlichkeit
2 Werktage

Gebühren

gebührenfrei
0 Euro

Hinweise

Zwischen Italien und Belgien, Frankreich, Irland, Dänemark bzw. Lettland ist, gemäß Brüsseler Übereinkommen vom 25. Mai 1987, weder eine Legalisation noch eine Apostille erforderlich.

 

Zuständige Dienststelle