Die anfallenden Kopiegebühren sind durch unabdingbare steuerliche Bestimmungen geregelt, mit denen der Gesetzgeber den genauen Gebührentarif festlegt, den eine Verfahrenspartei bei einer Beantragung von Aktenkopien an die Staatskasse zu entrichten hat.
Das bedeutet, dass die Gebührenberechnung stets nach den im Einheitstext über die Gerichtskosten (Artikel 266 274 D.P.R. Nr. 115 vom 30. Mai 2002) vorgesehenen Tarifen und Kriterien erfolgen muss.
Die Tarife werden periodisch angepasst. Hier finden Sie die derzeit geltenden Gebührentarife:
Die anfallenden Gebühren müssen online bezahlt werden, und zwar direkt über pagoPA, die digitale staatliche Plattform für Zahlungen an die öffentliche Verwaltung. (Klicken Sie hier um darauf zuzugreifen).
In Umsetzung des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 33/2013 (Verwaltungstransparenz) wird zudem die Anordnung des Justizministeriums vom 8. September 2023 zu Kenntnis gebracht. Sie betrifft die Befreiung der Amtsverteidiger/ innen von der Zahlung der Kopiegebühren in Verfahren zur Honorareinforderung und kann unter folgendem Link eingesehen werden kann:
Die Beantragung von Aktenkopien muss ausschließlich unter Verwendung der eigens vorgesehenen Formulare erfolgen. Dabei ist Folgendes zu beachten:
Damit die Bearbeitung der Anträge IT-gestützt abgewickelt werden kann, müssen die Antragsteller/-innen im Antrag eine gültige E-Mail-Adresse angeben, die nicht mit einem Microsoft-Konto verknüpft ist. Anträge, die auf andere Weise eingereicht werden, bei denen die erforderliche Genehmigung fehlt oder in denen keine passende E-Mail-Adresse angegeben ist, werden abgewiesen.