Bis zur Verkündung des erstinstanzlichen Urteils können Angehörige und andere Personen die Erteilung einer Gesprächserlaubnis mit Personen beantragen, die sich im Rahmen eines Strafverfahrens in Haft befinden, welches im Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen liegt.
Die betroffene Person kann den Antrag persönlich oder über die Verteidigung beantragen und hat den entsprechenden Vordruck auszufüllen.
Der Antrag wird, versehen mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, an den/die für die Erteilung der Gesprächserlaubnis zuständigen Richter/Richterin beim Landesgericht Bozen übermittelt, welche/welcher auch die Mitteilung an die Landesgerichtliche Strafanstalt vornimmt.
Die Beantragung ist wie folgt möglich:
Der Antrag erfolgt am Schalter 2, 2. Stock, Zimmer Nr. 235,
und zwar:
persönlich am Schalter, wobei Folgendes vorzulegen ist:
über eine bevollmächtigte Person am Schalter, wobei Folgendes vorzulegen ist:
per Post, und zwar an folgende Anschrift: Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen – Schalter 2 – Gerichtsplatz 1 – 39100 Bozen.
Dabei ist Folgendes zu senden:
durch die Verteidigung der betroffenen Person, wobei eine Vollmacht der betroffenen Person vorzulegen ist.
Für Minderjährige kann der Antrag von einem das Sorgerecht ausübenden Elternteil gestellt werden.
Für entmündigte Personen kann der Antrag vom Vormund gestellt werden. Dieser muss das diesbezügliche Ernennungsdekret vorweisen.
Es fallen keine Gebühren an.