Die durch eine strafbare Handlung „verletzte“ Person, auch geschädigte Partei genannt, also das Tatopfer, ist jene Person, deren Rechte durch die Person, die die strafbare Handlung verübt hat, verletzt worden sind. Der verletzten Person steht das Recht zu, in den gesetzlich vorgese-henen Fällen Strafantrag zu stellen und damit ausdrücklich zu verlangen, dass gegen die Per-son, die die Tat verübt hat, strafrechtlich vorgegangen wird.
Wenn zum Beispiel ein Zeitungsartikel veröffentlicht wird, in dem das Ansehen einer Person verletzt wird, dann ist diese Person die sogenannte verletzte Person.
Seit dem Inkrafttreten des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 212/2015 über die Rechte, die Un-terstützung und den Schutz der Opfer von Straftaten ist es Vorschrift, dass den Tatopfern be-reits seit der ersten Kontaktaufnahme mit der Strafverfolgungsbehörde in einer für sie ver-ständlichen Sprache eine Reihe von Auskünften erteilt wird.
Die Staatsanwaltschaft Bozen hat es für zweckdienlich erachtet, ein Informationsblatt mit den wichtigsten Rechtsbelehrungen für Tatopfer auszuarbeiten, das an alle hiesigen Staatsanwäl-tinnen/Staatsanwälte und Polizeikräfte verteilt worden ist.
Zu den wichtigsten Rechtsbelehrungen zählen die folgenden:
- Laut Artikel 101 StPO kann die durch die strafbare Handlung verletzte Person zur Ausübung der ihr zuerkannten Rechte und Befugnisse in einer der folgenden Formen einen/eine Vertrau-ensverteidiger/-in bestellen:
- durch eine Erklärung, die gegenüber der mit dem Verfahren befassten Behörde abgege-ben wird;
- durch eine Erklärung, die der mit dem Verfahren befassten Behörde durch die Verteidi-gung übergeben oder durch Einschreiben übermittelt wird.
Die Verteidigung kann selbst Nachforschungen (Artikel 391-bis ff. StPO) anstellen. Artikel 33 der Durchführungsbestimmungen zur Strafprozessordnung besagt Folgendes: „Das Domizil der durch die strafbare Handlung verletzten Person, die einen Verteidiger bestellt hat, gilt als beim letzteren gewählt.“
Die verletzte Person kann nach den Vorgaben von Artikel 337 StPO mündlich oder schriftlich Anzeige erstatten oder Strafantrag stellen (dabei müssen die wesentlichen Tatumstände, die zur Anzeige gebracht werden sollten, dargelegt werden). Sie kann dies tun bei allen Carabinie-ridienststellen, Polizeikommissariaten, Dienststellen der Finanzwache, Dienststellen der Ortspolizei, bei der Staatsanwaltschaft sowie bei jeder sonstigen gerichtspolizeilichen Dienst-stelle und auch bei einer konsularischen Vertretung im Ausland.
Die Anzeige kann persönlich oder durch eine besonders bevollmächtigte Person eingebracht werden. Wenn die Anzeige schriftlich eingebracht wird, muss sie von der Person, die die An-zeige erstattet, oder von der besonders bevollmächtigten Person unterschrieben werden. Ist Letzteres der Fall, muss die Vollmacht, die der Anzeige beizulegen ist, durch eine öffentliche Urkunde oder eine beglaubigte Privaturkunde erteilt worden sein, und es muss darin angege-ben sein, wofür die Vollmacht erteilt worden ist und auf welchen Sachverhalt sie sich bezieht.
Es wird darauf hingewiesen, dass für bestimmte, vom Gesetzgeber ausdrücklich genannte Straftaten (sog. Antragsdelikte) ein Verfahren nur dann eingeleitet wird, wenn ein Strafantrag der verletzten Person vorliegt, d.h. wenn ausdrücklich verlangt wird, dass der/die Tatschul-dige bestraft wird.
Zu den Antragsdelikten zählen: vorsätzliche Körperverletzung (mit Ausnahme der gesetzlich vorgesehenen schweren Tatformen), Stalking und sexuelle Nötigung. Die Frist, innerhalb der ein Strafantrag gestellt werden kann, beträgt normalerweise drei Monate ab Kenntnis der Tat. Der Strafantrag kann vor der Verurteilung der für schuldig befundenen Person zurückgenom-men werden. Für folgende Straftaten beträgt die Frist, innerhalb der ein Strafantrag gestellt werden kann, sechs Monate:
- sexuelle Nötigung (sofern es sich nicht um eine schwere Tatform handelt oder die Tat an einer minderjährigen Person unter 18 Jahren begangen worden ist); es ist in diesem Fall keine Zurücknahme des Strafantrags zugelassen;
- Stalking (sofern die Tat nicht an einer minderjährigen Person oder an einer Person mit Beeinträchtigung begangen worden ist oder wenn die Tat mit einem anderen Antragsde-likt zusammenhängt); die Zurücknahme des Strafantrags ist nur in der „prozessualen“ Form zugelassen.
In jedem Fall unwiderruflich ist ein Strafantrag, wenn die Stalkinghandlungen durch schwer-wiegende „wiederholte Drohungen“ oder „mit Waffen oder von einer unkenntlich gemachten Person oder von mehreren Personen gemeinschaftlich oder durch ein anonymes Schreiben oder auf symbolische Weise oder unter Ausnutzung der einschüchternden Macht von wirklich oder angeblich bestehenden Geheimbünden begangen“ worden sind (Artikel 612, 2. Abs., und Artikel 339 StGB).
Man kann auf das Strafantragsrecht auch ausdrücklich oder stillschweigend verzichten. Min-derjährige, die das 14. Lebensjahr bereits vollendet haben, können auch dann Strafantrag stellen, wenn die Eltern oder der Beistand darauf verzichtet haben. Die verletzte Person kann in der Ermittlungsphase und in der Prozessphase die Rechte und Befugnisse ausüben, die ihr ausdrücklich vom Gesetz zuerkannt sind (Artikel 90 StPO), sie kann in jeder Lage und Instanz des Verfahrens Eingaben einreichen und (außer im Kassationsverfahren) Beweisumstände aufzeigen. Sie hat das Recht zu wissen, wann und wo der Prozess stattfindet und wie die An-klage lautet, und, sofern sie sich als Zivilpartei eingelassen hat, hat sie das Recht auf Erhalt einer Zustellung des Urteils oder eines Auszugs desselben. Sie kann an den Verhandlungen teilnehmen.
Die verletzte Person hat stets das Recht, über die Eintragungen im Ermittlungsregister (Wegen welcher Straftat/-en wird ermittelt? Gegen wen wird ermittelt?) informiert zu werden (Artikel 335 Absatz 1, 2 und 3 StPO), nach Ablauf von sechs Monaten ab der Einbringung der Anzeige oder des Strafantrags kann sie verlangen, über den Stand des Verfahrens informiert zu wer-den. Zu diesem Zweck stellt sie entweder persönlich oder über die bestellte Verteidigung einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Staatsanwaltschaft.
Bei Verfahren wegen Straftaten, die unter Anwendung von Gewalt gegen die Person begangen worden sind, wird die verletzte Person von der Staatsanwaltschaft im Falle einer Beantragung der Verfahrenseinstellung („Archivierung“) benachrichtigt. In diesem Fall hat die verletzte Per-son ab Zustellung der Benachrichtigung 30 Tage Zeit, um die Akten einzusehen und mit einem begründeten Antrag auf Fortsetzung der Vorerhebungen Widerspruch einzulegen. In allen an-deren Fällen wird die verletzte Person über die Beantragung der Verfahrenseinstellung nur dann benachrichtigt, wenn sie in der Anzeige bzw. im Strafantrag oder zu einem späteren Zeit-punkt ausdrücklich erklärt hat, dass sie über eine etwaige Beantragung der Verfahrenseinstel-lung benachrichtigt werden will. Für die Einlegung des Widerspruchs hat sie 20 Tage Zeit.
Die verletzte Person kann rechtliche Beratung und Rechtsbeistand auf Kosten des Staates gemäß den gesetzlichen Bestimmungen in Anspruch nehmen.
In Südtirol ist die deutsche Sprache der italienischen Sprache im Verkehr mit den Gerichtsbe-hörden gleichgestellt. Falls die durch die strafbare Handlung verletzte Person weder die italie-nische noch die deutsche Sprache versteht, kann sie folgendermaßen das Recht auf Überset-zung in Anspruch nehmen:
- Wenn sie eine Aussage (auch schriftlich) in einer anderen Sprache machen will, wird ein/-e Dolmetscher/-in bestellt und die Aussage wird übersetzt.
- Für die Teilnahme an der Verhandlung kann sie die Beistandsleistung einer Dolmet-scherin bzw. eines Dolmetschers beantragen.
- Sie hat Anrecht auf die unentgeltliche Übersetzung von Akten oder Aktenteilen, welche Informationen enthalten, die für die Ausübung ihrer Rechte nützlich sind.
- - Wenn sie bei der Staatsanwaltschaft am Landesgericht Trient Anzeige erstattet oder Strafantrag stellt, hat sie das Recht, eine Sprache zu verwenden, die sie beherrscht. Dabei steht es ihr auf Anfrage auch zu, dass die Bestätigung über die Entgegennahme der Anzeige oder des Strafantrags in eine für sie verständliche Sprache übersetzt wird.
Für Opfer bestimmter Straftaten sind besondere Schutzmaßnahmen vorgesehen. Bei Taten, die von nahen Angehörigen oder Personen, die mit dem Opfer in häuslicher Gemeinschaft le-ben, begangen werden, kann das Opfer zum eigenen Schutz beantragen, dass gegen die Per-son, die die Tat begangen hat, die vorbeugende Maßnahme der Wegweisung aus der Famili-enwohnung (Artikel 282-bis StPO), zusammen mit einem Näherungsverbot, verhängt wird oder die Maßnahme des Näherungs- und Kontaktverbots nach Artikel 282-ter StPO.
Die verletzte Person hat gemäß Artikel 282 quater Absatz 1 StPO das Recht, darüber informiert zu werden, wenn gegen die Person, die die Tat begangen hat, die vorbeugende Maßnahme der Wegweisung aus der Familienwohnung oder des Näherungs- und Kontaktverbots verhängt wird, und sie kann verlangen, dass in den Verfahrensschriftstücken, die der beschuldigten Person zur Kenntnis gebracht werden, der gewöhnliche Aufenthaltsort des Opfers nicht auf-scheint.
Bei Straftaten, die unter Anwendung von Gewalt gegen die Person begangen worden, wird die verletzte Person, falls sie es beantragt, gegebenenfalls über folgende Vorkommnisse benach-richtigt:
- über die „Entweichung“ der inhaftierten Person (bei vorbeugender Verwahrungshaft oder Strafverbüßung)
- über die „Haftentlassung” wegen fertig verbüßter Freiheitsstrafe
- über die Beendigung einer freiheitsentziehenden Sicherungsmaßnahme (stationäre Ein-richtung zur Vollstreckung von Sicherungsmaßnahmen; Heil und Verwahrungsanstalt).
Ausländische Personen, die Opfer von sexueller Ausbeutung oder von Verbrechen, für die die zwingende Anhaltung auf frischer Tat (Artikel 380 StPO) vorgesehen ist, geworden sind und sich in einer Gewaltsituation oder in einer schwerwiegenden Ausbeutungssituation befinden, können um eine Aufenthaltsgenehmigung für sozialen Schutz gemäß Artikel 18 des gesetzes-vertretenden Dekrets 286/1998 ansuchen. Wenn die verletzte Person erklärt, in Italien aufhäl-tig oder wohnhaft zu sein und zu beabsichtigen, in einem anderen EU-Staat aufhältig oder wohnhaft zu sein, kann sie in den Verfahren, in denen sie als „geschützte Person“ eingestuft worden ist und bei denen gegen den Täter, dem sie zum Opfer gefallen ist, die vorbeugende Maßnahme der Wegweisung aus der Familienwohnung (Artikel 282-bis StPO) oder ein Nähe-rungsverbot (Artikel 282- ter StPO) verhängt worden ist, beim Gericht, das besagte Maßnahme verhängt hat, den Erlass einer “Europäischen Schutzanordnung“ beantragen.
Der Antrag kann auch von der gesetzlichen Vertretung der geschützten Person eingereicht wer-den. Im Antrag muss, bei sonstiger Unzulässigkeit, Folgendes angegeben werden: der Ort, an dem die geschützte Person ihren Wohnsitz hat oder zu haben beabsichtigt, die Dauer des Auf-enthalts und die Gründe für den Aufenthalt.
Bei verletzten Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen EU-Staat haben als jenem, in dem die Straftat begangen worden ist, werden die Anzeigen und Strafanträge an die General-staatsanwaltschaft übermittelt, damit diese sie an die zuständige Gerichtsbehörde weiterlei-ten kann. Wenn die nötigen Voraussetzungen gegeben sind, kann die verletzte Person außer-dem den Erlass einer „Europäischen Schutzanordnung“ (siehe oben) beantragen.
Bei Verletzung ihrer Rechte kann die verletzte Person bei der mit dem Verfahren befassten Ge-richtsbehörde bzw. bei sämtlichen gerichtspolizeilichen Dienststellen Eingaben und Anzeigen einreichen und darin die Sachverhalte darlegen, aufgrund derer sie sich in ihren Rechten ver-letzt sieht.
Personen, die gegenüber der Staatsanwaltschaft oder, in deren Auftrag, gegenüber der Ge-richtspolizei Aussagen machen müssen und ihren Wohnsitz nicht am Ort der Vorladung ha-ben, steht eine Fahrtkostenvergütung für die Hin- und Rückfahrt zu. Es werden die Fahrtkosten öffentlicher Verkehrsmittel 2. Klasse bzw. (bei vorheriger Genehmigung der Gerichtsbehörde) Flugtickets der Economy Class erstattet.
Im Gebiet des Landesgerichtssprengels der Staatsanwaltschaft Bozen gibt es Gesundheitsein-richtungen, familiäre Wohneinrichtungen, Gewaltschutzzentren und geschützte Wohneinrich-tungen. Die entsprechenden Kontaktdaten sind auf den offiziellen Websites zu finden. Hierzu einige besondere Hinweise:
- Opfer von Gewalttaten und Stalking finden rund um die Uhr (24 Stunden) Hilfe unter der Nummer 1522 des Departements für Chancengleichheit.
- Auf der Website dieses Departements (www.pariopportunita.gov.it/) sind auch noch andere nützliche Telefonnummern („Antidiskriminierung“, „Kampf gegen Menschenhandel“ und „Be-kämpfung der weiblichen Genitalverstümmelung“) angegeben.
- Detaillierte Informationen über die Gesundheitseinrichtungen sind auf der Website des Ge-sundheitsministeriums zu finden: www.salute.gov.it
Damit jene Opfer, die weder die italienische noch die deutsche Sprache verstehen, leichter an die wichtigsten Informationen gelangen, wurden diese Informationen in die wichtigsten Fremdsprachen übersetzt, und zwar:
- Englisch
- Französisch