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Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen

Staatsanwaltschaft Bozen

Geschlechtsspezifische und häusliche Gewalt

Anwendung des Gesetzes Nr. 69/2019

betreffend „Änderungen des Strafgesetzbu-ches, der Strafprozessordnung und sonstiger Bestimmungen zum Schutz der Opfer von häuslicher und geschlechtsspezifischer Ge-walt“. Dieses Gesetz, das am 9. August 2019 in Kraft trat, brachte wesentliche Änderungen im Strafgesetzbuch und in der Strafprozess-ordnung mit sich. Um die korrekte Anwen-dung der neuen Bestimmungen sicherzustel-len, mussten Anpassungen (Zuweisung der Zuständigkeit für die neuen Straftatbestän-de) vorgenommen und organisatorische Maßnahmen ergriffen werden. Dies betrifft besonders Artikel 362 Absatz 1 ter der Straf-prozessordnung, der die dringenden Verfah-renshandlungen vorgibt, die die Staatsan-waltschaft bei allen der darin genannten Straftatbestände innerhalb von drei Tagen nach der Eintragung der Nachricht über die strafbare Handlung vornehmen muss. Die bei häuslicher Gewalt bzw. geschlechts-spezifischer Gewalt in Frage kommenden Straftatbestände sind:

  • Artikel 572 StGB (Misshandlungen gegenüber Familien- und Haushalts-mitgliedern);
  • Artikel 609-bis StGB (Sexuelle Nöti-gung), 609-ter StGB (Erschwerende Umstände) und 609 octies StGB (Gemeinschaftlich begangene sexuel-le Nötigung);
  • Artikel 609-quater StGB (Sexuelle Handlungen mit Minderjährigen);
  • Artikel 609-quinquies StGB (Verfüh-rung Minderjähriger);
  • Artikel 612-bis StGB (Beharrliche Ver-folgung, sog. Stalking)
  • Artikel 582 und 585 StGB unter er-schwerenden Umständen gemäß Ar-tikel 576, 1. Abs. Ziff. 2, 5 und 5.1, und gemäß Artikel 577, 1. und 2. Abs., (bestimmte Fälle schwerer Kör-perverletzung).

Darüber hinaus schließen die „strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Freiheit, ge-gen die Familie, gegen Minderjährige und ge-gen vulnerable Personen“ auch folgende Straftatbestände mit ein:

  • Artikel 387-bis StGB (Verstoß gegen Verfügungen betreffend Wegweisung aus der Familienwohnung und Nähe-rungsverbot);
  • Artikel 558-bis StGB (Nötigung oder Verleitung zur Eheschließung);
  • Artikel 612-ter StGB (Unbefugte Ver-breitung von sexuell eindeutigen Bild-aufnahmen);
  • Artikel 583-quinquies StGB (Entstel-lung des äußeren Erscheinungsbildes einer Person durch dauerhafte Verlet-zungen im Gesicht).

Das zur Umsetzung der Richtlinie 2012/29/EU erlassene gesetzesvertretende Dekret 212/2015 sieht erweiterte prozessuale Schutzmaßnahmen für Opfer von Straftaten vor.

Aus den auf dieser Seite zur Verfügung gestellten Inhalten erfahren Tatopfer, wie sie ihre Rechte bewusst ausüben können.

Die Zielsetzungen der gesetzlichen Neuerungen sind:

  • Verhütung von Gewalt (einschließlich häuslicher Gewalt) gegen Frauen, Kinder und ältere Menschen;
  • Verfolgung der Straftaten, damit Täter nicht straffrei bleiben;
  • Schutz der Opfer;
  • Umsetzung integrierter Strategien.

PROZESSUALE SCHUTZMASSNAHMEN FÜR OPFER VON STRAFTATEN