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Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen

Staatsanwaltschaft Bozen

Erstattung von Anzeigen bzw. Strafanträgen

Den organisatorischen Anweisungen des Leitenden Oberstaatsanwalts zufolge gelten Anzeigen und/oder Strafanträge, die von Privatpersonen per E-Mail (von einem gewöhnlichen oder von einem zertifizierten elektronischen Postfach aus) an die Staatsanwaltschaft gesendet werden, als nicht rechtsgültig eingereicht und sie entfalten keinerlei rechtliche Wirkung, da sie nicht die Voraussetzungen gemäß Artikel 333 und 336-340 der Strafprozessordnung erfüllen.

Wer eine Anzeige erstatten, einen Strafantrag stellen oder der Gerichtsbehörde einen Sachverhalt zur Kenntnis bringen will, kann sich jederzeit an folgende Stellen wenden:

Es ist zu beachten, dass im STRAFANTRAG das Tatopfer (oder die Person, die es gesetzlich vertritt) ausdrücklich beantragt, dass gegen die Person, die für die zur Anzeige gebrachte Tat verantwortlich gemacht wird, strafrechtlich vorgegangen wird. Der Strafantrag muss eine klare Darlegung des zur Anzeige gebrachten Sachverhalts enthalten. Er sollte möglichst auch bereits die Bestellung eines Vertrauensverteidigers bzw. einer Vertrauensverteidigerin enthalten und es ist auf jeden Fall ratsam, eine Zustellungsadresse für alle Mitteilungen im Zusammenhang mit dem Verfahren anzugeben. Nähere Details zu den Rechten, die Tatopfern zustehen, sind auf dieser Website im Abschnitt zu finden, der alle Informationen gemäß Artikel 90 bis der Strafprozessordnung enthält. Mit Ausnahme einiger, vom Gesetzgeber ausdrücklich genannter Straftaten (Artikel 407 Abs. 2 Buchst. a) StPO) werden der betroffenen Person, sofern sie dies beantragt, die Eintragungen im Register der Nachrichten über strafbare Handlungen mitgeteilt. Außerdem hat sie nach Ablauf von sechs Monaten ab der Einbringung der Anzeige oder des Strafantrags das Recht, von der mit dem Verfahren betrauten Gerichtsbehörde zu erfahren, in welchem Stadium sich das Strafverfahren befindet.

Man muss wissen:

  • dass ein Strafantrag innerhalb von 3 Monaten ab Kenntnis der Tat gestellt werden kann;
  • Für einige, vom Gesetzgeber ausdrücklich genannte Straftaten (u.a. sexuelle Nötigung, Stalking) gilt eine Frist von 6 Monaten.

Die durch die Straftat verletzte Person hat generell die Möglichkeit, den Strafantrag zurückzuziehen. Damit dies möglich ist, muss (mit Ausnahme der Fälle stillschweigender Annahme) die Person, gegen die Strafantrag gestellt worden ist, die Zurücknahme „annehmen“, da es auch sein könnte, dass diese an einer Fortsetzung des Verfahrens zwecks Bestätigung ihrer Unschuld interessiert ist. Bei einigen Straftaten (u.a. sexuelle Nötigung, schwere Fälle von Stalking) ist eine Zurücknahme des Strafantrags nicht möglich bzw. nur möglich, wenn sie in einer bestimmten Art und Weise erfolgt. Wer eine Anzeige erstattet oder einen Strafantrag stellt, muss dabei einen gültigen Personalausweis vorweisen.