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Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen

Staatsanwaltschaft Bozen

BESCHEINIGUNG ÜBER ANHÄNGIGE STRAFVERFAHREN

Beschreibung

Damit wird bescheinigt, ob ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die betroffene Person als Angeklagte/r im Sinne von Artikel 60 der Strafprozessordnung aufscheint. Solange das nationale Register der anhängigen Strafverfahren nicht freigeschaltet ist, werden darin die auf Provinzebene anhängigen Strafverfahren bescheinigt, die Ausstellung erfolgt durch die Staatsanwaltschaft beim Landesgericht.

Nützliche Hinweise

für die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis und der italienischen Staatsbürgerschaft ist es nicht erforderlich, einen Strafregisterauszug oder eine Bescheinigung über anhängige Verfahren beizulegen.

 

An wen richtet sich diese Dienstleistung?

  1. Der Auszug kann von der betroffenen Person selbst oder über eine von ihr bevollmächtigte Person beantragt werden; ist Letzteres der Fall, dann muss die Person, die die Vollmacht ausstellt, sowohl den Antrag als auch die Vollmacht persönlich unterschreiben.
  2. Für Minderjährige kann der Antrag von einem das Sorgerecht ausübenden Elternteil gestellt werden.
  3. Für entmündigte Personen kann der Antrag vom Vormund gestellt werden. Dieser muss das diesbezügliche Ernennungsdekret vorweisen.

Vorgangsweise

Die Beantragung ist wie folgt möglich:

am Schalter 1
durch Vorlage des Antrags am Schalter (Online-Terminbuchung erforderlich)
per E-Mail an
casellario.procura.bolzano@giustizia.it
per Post an
"Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen, Strafregisteramt, Gerichtsplatz 1, 39100 Bozen"

Man erhält den Auszug durch Abholung am Schalter 1, Erdgeschoß, Eingang Duca-D’Aosta-Allee, Zi. 0.26. Für die Abholung ist eine Online-Terminbuchung erforderlich.
Die Abholung kann entweder persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person erfolgen (Zutrittsregelungen beachten!). Es ist auch eine Zusendung per Post möglich.

Voraussetzungen für die Ausstellung

Es muss Folgendes vorgelegt werden:

  • ausgefülltes und unterzeichnetes Antragsformular  und gegebenenfalls ausgefüllte und unterzeichnete Vollmacht 
  • gültiges Ausweisdokument
  • gültige Aufenthaltserlaubnis (gilt für Nicht-EU-Bürger)
  • Stempelmarken

Bei Beantragung per E-Mail ist Folgendes beizulegen:

  • ausgefülltes und unterzeichnetes Antragsformular
  • Ablichtung eines gültigen Ausweisdokuments

(Achtung: Die Bescheinigung kann erst nach Erhalt der Bestätigungsmail beim Schalter 1 - unter Beachtung der Zutrittsregelungen - abgeholt werden. Sie wird nicht per E-Mail zugeschickt.)

 Bei Beantragung per Post ist Folgendes zu senden:

  • ausgefülltes und unterzeichnetes Antragsformular
  • Ablichtung eines gültigen Ausweisdokuments
  • eine Stempelmarke zu 3,92 € und eine Stempelmarke zu 16,00 €
  • ein adressierter und ausreichend frankierter Briefumschlag für die Zusendung der Bescheinigung

Zusätzlich bitte eine Telefonnummer oder E-Mail Adresse mitteilen!

Bearbeitungsdauer

bei Dringlichkeit
erfolgt die Ausstellung am selben Tag (bei Vorliegen anhängiger Strafverfahren kann die Bescheinigung nicht am selben Tag ausgestellt werden).
ohne Dringlichkeit
5 Werktage

Gebühren

1 Stempelmarke zu
16 Euro
1 Stempelmarke zu
3,92 Euro
(bei Dringlichkeit) 1 Stempelmarke zu
7,84 Euro
Für Adoptionszwecke sind keine Stempelmarken erforderlich
Gebührenbefreiung
Nützliche Hinweise

Stempelmarken können bei autorisierten Verkaufsstellen (z. B. Tabaktrafik) erworben werden
Sie sind nicht im Strafregisteramt erhältlich.

 

Hinweise

Bescheinigungen über anhängige Strafverfahren, welche an Privatpersonen ausgegeben werden, dürfen nicht zur Vorlage bei öffentlichen Verwaltungen verwendet werden. Artikel 40 D.P.R. 445 /2000 sieht vor, dass alle Bescheinigungen mit folgendem Wortlaut zu versehen sind: „Die vorliegende Bescheinigung ist nicht zur Vorlage bei öffentlichen Verwaltungsbehörden oder bei privaten Betreibern öffentlicher Dienstleistungen der Republik Italien verwendbar (Art. 40 D.P.R. Nr. 445 vom 28. Dezember 2000), es sei denn, sie wird für Verfahren vorgelegt, die durch die Einwanderungsbestimmungen geregelt sind (gesetzesvertretendes Dekret Nr. 286 vom 25. Juli 1998 und Rundschreiben Nr. 3/2012 des Ministeriums für öffentliche Verwaltung und Gesetzesvereinfachung)". Dies gilt nicht für ausländische Verwaltungsbehörden.
Privatpersonen können, gemäß Art. 46 D.P.R. 445/2000, anstelle der vom Strafregisteramt ausgestellten Bescheinigung über anhängige Verfahren eine entsprechende Eigenerklärung vorlegen.
Das ausstellende Amt kann für Falscherklärungen von Seiten der Antragsteller oder seitens Dritter nicht verantwortlich gemacht werden (Art. 73 D.P.R. 445/2000).
Für die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis und der italienischen Staatsbürgerschaft ist es nicht erforderlich, eine Bescheinigung über anhängige Strafverfahren beizulegen.

 

Zuständige Dienststelle