Damit wird bescheinigt, ob ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die betroffene Person als Angeklagte/r im Sinne von Artikel 60 der Strafprozessordnung aufscheint. Solange das nationale Register der anhängigen Strafverfahren nicht freigeschaltet ist, werden darin die auf Provinzebene anhängigen Strafverfahren bescheinigt, die Ausstellung erfolgt durch die Staatsanwaltschaft beim Landesgericht.
für die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis und der italienischen Staatsbürgerschaft ist es nicht erforderlich, einen Strafregisterauszug oder eine Bescheinigung über anhängige Verfahren beizulegen.
Die Beantragung ist wie folgt möglich:
Man erhält den Auszug durch Abholung am Schalter 1, Erdgeschoß, Eingang Duca-D’Aosta-Allee, Zi. 0.26. Für die Abholung ist eine Online-Terminbuchung erforderlich.
Die Abholung kann entweder persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person erfolgen (Zutrittsregelungen beachten!). Es ist auch eine Zusendung per Post möglich.
Es muss Folgendes vorgelegt werden:
Bei Beantragung per E-Mail ist Folgendes beizulegen:
(Achtung: Die Bescheinigung kann erst nach Erhalt der Bestätigungsmail beim Schalter 1 - unter Beachtung der Zutrittsregelungen - abgeholt werden. Sie wird nicht per E-Mail zugeschickt.)
Bei Beantragung per Post ist Folgendes zu senden:
Zusätzlich bitte eine Telefonnummer oder E-Mail Adresse mitteilen!
Stempelmarken können bei autorisierten Verkaufsstellen (z. B. Tabaktrafik) erworben werden
Sie sind nicht im Strafregisteramt erhältlich.
Bescheinigungen über anhängige Strafverfahren, welche an Privatpersonen ausgegeben werden, dürfen nicht zur Vorlage bei öffentlichen Verwaltungen verwendet werden. Artikel 40 D.P.R. 445 /2000 sieht vor, dass alle Bescheinigungen mit folgendem Wortlaut zu versehen sind: „Die vorliegende Bescheinigung ist nicht zur Vorlage bei öffentlichen Verwaltungsbehörden oder bei privaten Betreibern öffentlicher Dienstleistungen der Republik Italien verwendbar (Art. 40 D.P.R. Nr. 445 vom 28. Dezember 2000), es sei denn, sie wird für Verfahren vorgelegt, die durch die Einwanderungsbestimmungen geregelt sind (gesetzesvertretendes Dekret Nr. 286 vom 25. Juli 1998 und Rundschreiben Nr. 3/2012 des Ministeriums für öffentliche Verwaltung und Gesetzesvereinfachung)". Dies gilt nicht für ausländische Verwaltungsbehörden.
Privatpersonen können, gemäß Art. 46 D.P.R. 445/2000, anstelle der vom Strafregisteramt ausgestellten Bescheinigung über anhängige Verfahren eine entsprechende Eigenerklärung vorlegen.
Das ausstellende Amt kann für Falscherklärungen von Seiten der Antragsteller oder seitens Dritter nicht verantwortlich gemacht werden (Art. 73 D.P.R. 445/2000).
Für die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis und der italienischen Staatsbürgerschaft ist es nicht erforderlich, eine Bescheinigung über anhängige Strafverfahren beizulegen.