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Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen

Staatsanwaltschaft Bozen

STRAFREGISTERAUSZUG

Beschreibung

Mit dem Strafregisterauszug gemäß Artikel 24 D.P.R. 313/2002 wird bescheinigt, ob bzw. welche rechtskräftigen gerichtlichen Verfügungen strafrechtlicher, zivilrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Natur im Strafregister enthalten sind. Wenn es sich um eine Person mit italienischer Staatsangehörigkeit handelt, bescheinigt dieser Auszug auch, ob Strafregistereintragungen auf europäischer Ebene vorliegen oder nicht. Es gibt auch einen eigenen Strafregisterauszug für Wahlzwecke (Artikel 29 D.P.R. 313/2002). Dieser bescheinigt nur, ob bzw. welche Eintragungen enthalten sind, die sich auf das Wahlrecht der betreffenden Person auswirken.Die in anderen Mitgliedstaaten der EU ergangenen Verurteilungen italienischer Staatsangehöriger scheinen im Strafregisterauszug gemäß Artikel 25-ter Abs. 1 D.P.R. 313/2002 auf. Die in anderen Mitgliedstaaten der EU ergangenen Verurteilungen von Staatsangehörigen eines anderen EU-Mitgliedstaates oder von Staatsangehörigen eines Nicht-EU-Landes sind in rechtsgültigen Auskünften über entsprechende Strafregistereintragungen enthalten.

Nützliche Hinweise

für die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis und der italienischen Staatsbürgerschaft ist es nicht erforderlich, einen Strafregisterauszug oder eine Bescheinigung über anhängige Verfahren beizulegen.

 

An wen richtet sich diese Dienstleistung?

  1. Der Auszug kann von der betroffenen Person selbst oder über eine von ihr bevollmächtigte Person beantragt werden; ist Letzteres der Fall, dann muss die Person, die die Vollmacht ausstellt, sowohl den Antrag als auch die Vollmacht persönlich unterschreiben.
  2. Für Minderjährige kann der Antrag von einem das Sorgerecht ausübenden Elternteil gestellt werden.
  3. Für entmündigte Personen kann der Antrag vom Vormund gestellt werden. Dieser muss das diesbezügliche Ernennungsdekret vorweisen.

Vorgangsweise

Die Beantragung ist wie folgt möglich:

am Schalter 1
durch Vorlage des Antrags am Schalter (Online-Terminbuchung erforderlich)
online
auf der Website des Justizministeriums
(Online-Beantragung)

Sie werden zum Online-Dienst des zentralen Strafregisteramtes in Rom weitergeleitet, mit dem Strafregisterbescheinigungen (auch in deutscher Ausfertigung) online beantragt werden können. Der Dienst wird in italienischer Sprache angeboten. fortfahren

per E-Mail an
casellario.procura.bolzano@giustizia.it
per Post an
"Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen, Strafregisteramt, Gerichtsplatz 1, 39100 Bozen"

Man erhält den Auszug durch Abholung am Schalter 1, Erdgeschoß, Eingang Duca-D’Aosta-Allee, Zi. 0.26. Für die Abholung ist eine Online-Terminbuchung erforderlich.
Die Abholung kann entweder persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person erfolgen (Zutrittsregelungen beachten!). Es ist auch eine Zusendung per Post möglich.

Voraussetzungen für die Ausstellung

Es muss Folgendes vorgelegt werden:

  • ausgefülltes und unterzeichnetes Antragsformular  und gegebenenfalls ausgefüllte und unterzeichnete Vollmacht 
  • gültiges Ausweisdokument
  • gültige Aufenthaltserlaubnis (gilt für Nicht-EU-Bürger)
  • Stempelmarken

Bei Beantragung per E-Mail ist Folgendes beizulegen:

  • ausgefülltes und unterzeichnetes Antragsformular
  • Ablichtung eines gültigen Ausweisdokuments

(Achtung: Die Bescheinigung kann erst nach Erhalt der Bestätigungsmail beim Schalter 1 - unter Beachtung der Zutrittsregelungen - abgeholt werden. Sie wird nicht per E-Mail zugeschickt.)

 Bei Beantragung per Post ist Folgendes zu senden:

  • ausgefülltes und unterzeichnetes Antragsformular
  • Ablichtung eines gültigen Ausweisdokuments
  • eine Stempelmarke zu 3,92 € und eine Stempelmarke zu 16,00 €
  • ein adressierter und ausreichend frankierter Briefumschlag für die Zusendung der Bescheinigung

Zusätzlich bitte eine Telefonnummer oder E-Mail Adresse mitteilen!

Bearbeitungsdauer

bei Dringlichkeit
Ausstellung am selben Tag
ohne Dringlichkeit
1-3 Tage

Gebühren

1 Stempelmarke zu
16 Euro
1 Stempelmarke zu
3,92 Euro
(bei Dringlichkeit) 1 Stempelmarke zu
7,84 Euro
Für Adoptionszwecke sind keine Stempelmarken erforderlich
Gebührenbefreiung
Nützliche Hinweise

Stempelmarken können bei autorisierten Verkaufsstellen (z. B. Tabaktrafik) erworben werden
Sie sind nicht im Strafregisteramt erhältlich.

 

Hinweise

Strafregisterauszüge haben auf italienischem Staatsgebiet eine Gültigkeit von sechs Monaten ab Ausstellungsdatum.
Strafregisterauszüge, die an Privatpersonen ausgegeben werden, können nicht zur Vorlage bei öffentlichen Verwaltungen verwendet werden. Artikel 40 D.P.R. 445/2000 sieht vor, dass alle Bescheinigungen mit folgendem Wortlaut zu versehen sind: „Die vorliegende Bescheinigung ist nicht zur Vorlage bei öffentlichen Verwaltungsbehörden oder bei privaten Betreibern öffentlicher Dienste der Republik Italien verwendbar (Art. 40 D.P.R. Nr. 445 vom 28. Dezember 2000), es sei denn, sie wird für Verfahren vorgelegt, die durch die Einwanderungsbestimmungen geregelt sind (gesetzesvertretendes Dekret Nr. 286 vom 25. Juli 1998 und Rundschreiben Nr. 3/2012 des Ministeriums für öffentliche Verwaltung und Gesetzesvereinfachung)". Dies gilt nicht für ausländische Verwaltungsbehörden.
Privatpersonen können, gemäß Art. 46 D.P.R. 445/2000, anstelle des vom Strafregisteramt ausgestellten Auszuges eine entsprechende Eigenerklärung vorlegen.
Das ausstellende Amt kann für Falscherklärungen von Seiten der Antragsteller oder seitens Dritter nicht verantwortlich gemacht werden (Art. 73 D.P.R. 445/2000).
Für die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis und der italienischen Staatsbürgerschaft ist die Vorlage eines Strafregisterauszugs nicht erforderlich.
Für rechtsgültige Auskünfte über Strafregistereintragungen auf EU-Ebene muss die Nummer des entsprechenden Strafverfahrens angegeben werden. Strafregistereintragungen auf EU-Ebene beziehen sich nur auf Verurteilungen, die in den EU Mitgliedstaaten seit dem 27. April 2012 ergangen sind.

 

Zuständige Dienststelle