Die rechtmäßige Eigentümerin bzw. der rechtmäßige Eigentümer einer in einem Strafverfahren beschlagnahmten Sache kann bei der ermittelnden Staatsanwältin bzw. dem ermittelnden Staatsanwalt die Freigabe der beschlagnahmten Sache beantragen. Die Staatsanwältin bzw. der Staatsanwalt kann die Rückgabe der beschlagnahmten Sache anordnen, wenn die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme zu Beweiszwecken nicht mehr erforderlich ist.
Die Beantragung ist wie folgt möglich:
Der Antrag erfolgt durch die rechtmäßige Eigentümerin bzw. den rechtmäßigen Eigentümer der beschlagnahmten Sache, und zwar:
persönlich am Schalter, wobei Folgendes vorzulegen ist:
über eine bevollmächtigte Person am Schalter, wobei Folgendes vorzulegen ist:
per Post, und zwar an folgende Anschrift: Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen – Schalter 2 – Gerichtsplatz 1 – 39100 Bozen.
durch die Verteidigung der betroffenen Person, wobei eine Vollmacht der betroffenen Person vorzulegen ist.
Was die beim Gerichtsamt verwahrten Sachen betrifft, so fallen keine Gebühren an.
Was die andernorts verwahrten Sachen betrifft, so wird die Rückgabe nur unter der Voraussetzung gewährt, dass vorher die Verwahrungskosten bezahlt werden, sofern es nicht zu einer Archivierung des Verfahrens, einer Einstellung des Verfahrens, zu einem Freispruch oder infolge einer Überprüfung zu einem Widerruf der Beschlagnahme gekommen ist oder es sich bei der anspruchsberechtigten Person nicht um die beschuldigte bzw. angeklagte Person handelt. Die anspruchsberechtigte Person muss allerdings in jedem Fall für jene Verwahrungskosten aufkommen, die nach Ablauf der First von 30 (dreißig) Tagen ab Zustellung der Rückgabeverfügung anfallen. Diesbezüglich gelten die entsprechenden Gebührentarife des Ministerialdekrets 265/2006 (auf die in Artikel 59 des Einheitstexts Nr. 115/2002 verwiesen wird).