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Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen

Staatsanwaltschaft Bozen

AUSZUG OHNE BESTÄTIGUNGSWERT

Beschreibung

Hierbei handelt es sich um einen vollständigen Auszug ohne Bestätigungswert und ohne Angabe der Personalien (er ist also anonym). Darin scheint auf, ob bzw. welche rechtskräftigen gerichtlichen Verfügungen strafrechtlicher, zivilrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Natur gegen die beantragende Person vorliegen. Diese Art von Auszug kann für Eigenerklärungen nützlich sein.

An wen richtet sich diese Dienstleistung?

  1. Der Auszug kann von der betroffenen Person selbst oder über eine von ihr bevollmächtigte Person beantragt werden; ist Letzteres der Fall, dann muss die Person, die die Vollmacht ausstellt, sowohl den Antrag als auch die Vollmacht persönlich unterschreiben.
  2. Für Minderjährige kann der Antrag von einem das Sorgerecht ausübenden Elternteil gestellt werden.
  3. Für entmündigte Personen kann der Antrag vom Vormund gestellt werden. Dieser muss das diesbezügliche Ernennungsdekret vorweisen.

Vorgangsweise

Die Beantragung ist wie folgt möglich:

am Schalter 1
durch Vorlage des Antrags am Schalter (Online-Terminbuchung erforderlich)
online
auf der Website des Justizministeriums
(Online-Beantragung)

Sie werden zum Online-Dienst des zentralen Strafregisteramtes in Rom weitergeleitet, mit dem Strafregisterbescheinigungen (auch in deutscher Ausfertigung) online beantragt werden können. Der Dienst wird in italienischer Sprache angeboten. fortfahren

per E-Mail an
casellario.procura.bolzano@giustizia.it

Man erhält den Auszug durch Abholung am Schalter 1, Erdgeschoss, Eingang Duca-D’Aosta-Allee, Zi. 0.26. Für die Abholung ist eine Online-Terminbuchung erforderlich.
Die Abholung kann entweder persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person erfolgen (Zutrittsregelungen beachten!). Es ist auch eine Zusendung per Post möglich.

Voraussetzungen für die Ausstellung

Es muss Folgendes vorgelegt werden:

  • ausgefülltes und unterzeichnetes Antragsformular  und gegebenenfalls ausgefüllte und unterzeichnete Vollmacht 
  • gültiges Ausweisdokument
  • gültige Aufenthaltserlaubnis (gilt für Nicht-EU-Bürger)
  • Stempelmarken

Bei Beantragung per E-Mail ist Folgendes beizulegen:

  • ausgefülltes und unterzeichnetes Antragsformular
  • Ablichtung eines gültigen Ausweisdokuments

(Achtung: Die Bescheinigung kann erst nach Erhalt der Bestätigungsmail beim Schalter 1 - unter Beachtung der Zutrittsregelungen - abgeholt werden. Sie wird nicht per E-Mail zugeschickt.)

Bearbeitungsdauer

bei Dringlichkeit
Ausstellung am selben Tag
ohne Dringlichkeit
1-2 Tage

Gebühren

gebührenfrei
0 Euro

Hinweise

Das ausstellende Amt kann für Falscherklärungen von Seiten der Antragsteller oder seitens Dritter nicht verantwortlich gemacht werden (Art. 73 D.P.R. 445/2000).

 

Zuständige Dienststelle