Damit wird bescheinigt, ob bzw. welche rechtskräftigen Gerichtsverfügungen vorliegen, mit denen gegen eine bestimmte juristische Person bzw. Personenvereinigung Verwaltungsstrafen im Sinne des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 231/2001 verhängt wurden.
Die Beantragung ist wie folgt möglich:
Man erhält den Auszug durch Abholung am Schalter 1, Erdgeschoß, Eingang Duca-D’Aosta-Allee, Zi. 0.26. Für die Abholung ist eine Online-Terminbuchung erforderlich.
Die Abholung kann entweder persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person erfolgen (Zutrittsregelungen beachten!). Es ist auch eine Zusendung per Post möglich.
Es muss Folgendes vorgelegt werden:
Bei Beantragung per E-Mail ist Folgendes beizulegen:
(Achtung: Die Bescheinigung kann erst nach Erhalt der Bestätigungsmail beim Schalter 1 - unter Beachtung der Zutrittsregelungen - abgeholt werden. Sie wird nicht per E-Mail zugeschickt.)
Bei Beantragung per Post ist Folgendes zu senden:
Zusätzlich bitte eine Telefonnummer oder E-Mail Adresse mitteilen!
Stempelmarken können bei autorisierten Verkaufsstellen (z. B. Tabaktrafik) erworben werden
Sie sind nicht im Strafregisteramt erhältlich.
Die Bescheinigungen haben in Italien eine Gültigkeitsdauer con 6 Monaten ab Ausstellung.
Es kann auch ein Auszug ohne Bestätigungswert angefordert werden. Die Beantragung ist durch Vorlage des Antrags am Schalter oder per E-Mail möglich.