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Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen

Staatsanwaltschaft Bozen

AUSZUG ÜBER EINTRAGUNGEN IM REGISTER DER IM ZUSAMMENHANG MIT STRAFBAREN HANDLUNGEN VERHÄNGTEN VERWALTUNGSSTRAFEN

Beschreibung

Damit wird bescheinigt, ob bzw. welche rechtskräftigen Gerichtsverfügungen vorliegen, mit denen gegen eine bestimmte juristische Person bzw. Personenvereinigung Verwaltungsstrafen im Sinne des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 231/2001 verhängt wurden.

An wen richtet sich diese Dienstleistung?

  1. Der Auszug kann durch die gesetzliche Vertreterin/den gesetzlichen Vertreter der betroffenen juristischen Person bzw. Personenvereinigung oder über eine von ihr/ihm bevollmächtigte Person beantragt werden; ist Letzteres der Fall, dann muss die Person, die die Vollmacht ausstellt, sowohl den Antrag als auch die Vollmacht persönlich unterschreiben.

Vorgangsweise

Die Beantragung ist wie folgt möglich:

am Schalter 1
durch Vorlage des Antrags am Schalter (Online-Terminbuchung erforderlich)
per E-Mail an
casellario.procura.bolzano@giustizia.it
per Post an
"Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen, Strafregisteramt, Gerichtsplatz 1, 39100 Bozen"

Man erhält den Auszug durch Abholung am Schalter 1, Erdgeschoß, Eingang Duca-D’Aosta-Allee, Zi. 0.26. Für die Abholung ist eine Online-Terminbuchung erforderlich.
Die Abholung kann entweder persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person erfolgen (Zutrittsregelungen beachten!). Es ist auch eine Zusendung per Post möglich.

Voraussetzungen für die Ausstellung

Es muss Folgendes vorgelegt werden:

  • ausgefülltes und unterzeichnetes Antragsformular  und gegebenenfalls ausgefüllte und unterzeichnete Vollmacht 
  • gültiges Ausweisdokument
  • gültige Aufenthaltserlaubnis (gilt für Nicht-EU-Bürger)
  • Stempelmarken

Bei Beantragung per E-Mail ist Folgendes beizulegen:

  • ausgefülltes und unterzeichnetes Antragsformular
  • Ablichtung eines gültigen Ausweisdokuments

(Achtung: Die Bescheinigung kann erst nach Erhalt der Bestätigungsmail beim Schalter 1 - unter Beachtung der Zutrittsregelungen - abgeholt werden. Sie wird nicht per E-Mail zugeschickt.)

 Bei Beantragung per Post ist Folgendes zu senden:

  • ausgefülltes und unterzeichnetes Antragsformular
  • Ablichtung eines gültigen Ausweisdokuments
  • eine Stempelmarke zu 3,92 € und eine Stempelmarke zu 16,00 €
  • ein adressierter und ausreichend frankierter Briefumschlag für die Zusendung der Bescheinigung

Zusätzlich bitte eine Telefonnummer oder E-Mail Adresse mitteilen!

Bearbeitungsdauer

bei Dringlichkeit
Ausstellung am selben Tag
ohne Dringlichkeit
1-2 Tage

Gebühren

1 Stempelmarke zu
16 Euro
1 Stempelmarke zu
3,92 Euro
(bei Dringlichkeit) 1 Stempelmarke zu
7,84 Euro
Nützliche Hinweise

Stempelmarken können bei autorisierten Verkaufsstellen (z. B. Tabaktrafik) erworben werden
Sie sind nicht im Strafregisteramt erhältlich.

 

Hinweise

Die Bescheinigungen haben in Italien eine Gültigkeitsdauer con 6 Monaten ab Ausstellung.
Es kann auch ein Auszug ohne Bestätigungswert angefordert werden. Die Beantragung ist durch Vorlage des Antrags am Schalter oder per E-Mail möglich.

 

Zuständige Dienststelle