Das Gesetzesdekret Nr. 132/2014, umgewandelt in Gesetz Nr. 162/2014, sieht unter Artikel 6 vor, dass Ehepartner mit der mit Rechtsbeistand (mindestens 1 Anwalt pro Partei) abgeschlossenen Verhandlungsübereinkunft eine einvernehmliche Lösung betreffend Ehetrennung, Erlöschen der zivilrechtlichen Wirkungen oder Eheauflösung (in den von Artikel 3, 1. Abs. Ziff. 2 Buchst. b, des Gesetzes Nr. 898/1970 vorgesehenen Fällen) und betreffend Abänderung bereits festgelegter Ehetrennungs- oder Ehescheidungsbedingungen erzielen können. Infolge der mit der Umwandlung des Gesetzesdekrets in Gesetz erfolgten Änderungen ist diese Verfahrensweise sowohl bei Nichtvorhandsein als auch bei Vorhandensein minderjähriger Kinder oder volljähriger Kinder, die handlungsunfähig, schwerbehindert oder wirtschaftlich nicht eigenständig sind, anwendbar. Im ersten Fall muss die mit Rechtsbeistand erzielte Vereinbarung dem Leitenden Oberstaatsanwalt beim zuständigen Landesgericht zur Prüfung unterbreitet werden, worauf dieser, wenn er keine Unregelmäßigkeiten feststellt, den Anwälten mitteilt, dass seitens der Staatsanwaltschaft kein Einwand besteht. Im zweiten Fall hingegen erteilt die Staatsanwaltschaft, an die die abgeschlossene Übereinkunft innerhalb von 10 Tagen zu übermitteln ist, nur dann das Einverständnis, wenn die Vereinbarung dem Kindeswohl entspricht. Falls hingegen die Staatsanwaltschaft der Auffassung ist, dass die Vereinbarung den Interessen der Kinder nicht gerecht wird, übermittelt sie diese innerhalb von fünf Tagen an die Präsidentin des Landesgerichts, die innerhalb von maximal dreißig Tagen das persönliche Erscheinen der Parteien anordnet und unverzüglich entscheidet. Die gemäß Einvernehmensprotokoll vom 18.05.2015 vereinbarte Hinterlegung der Verhandlungsübereinkunft hat ausschließlich in der in der Organisationsanweisung Nr. 80/2026 vom 27.04.2026 (siehe unten) angegebenen Weise zu erfolgen.