Im Zusammenhang mit dem schweren Unfall, der sich am 15. Juni auf der A22 ereignet hat, stellt die Staatsanwaltschaft Folgendes klar: Der diensthabende Staatsanwalt wurde mündlich über den Unfall informiert. Die Ermittlungsergebnisse sind in den folgenden Tagen eingegangen und werden vom zuständigen Staatsanwalt geprüft. Es wurden die Entnahme von Körperflüssigkeiten zur möglichen toxikologischen Untersuchung angeordnet. Eine Obduktion ist nicht erforderlich, da die Todesursache eindeutig ist. Derzeit gilt die Straftat als erloschen, da der Täter verstorben ist. Weitere Ermittlungen laufen noch.
>>Die Pressestelle Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen
In Bezug auf die heutige Pressemitteilungen, wonach die beiden festgenommenen Personen angeblich freigelassen worden seien, weil die Server des Gerichts nicht funktionierten, wird klargestellt, dass die laufenden Arbeiten zur digitalen Umstellung die Durchführung des Schnellverfahrens nicht verhindert haben. Das Verfahren hat vielmehr einen anderen Weg eingeschlagen, da weitere Ermittlungen seitens der Staatsanwaltschaft erforderlich waren. Demnach wurde kein Schnellverfahren beantragt. Es wird höflich eine Richtigstellung der Mittelungen beantragt.
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Hinsichtlich des Funds der halb enthaupteten Leiche des jungen und am 21.04.2000 geborenen ENGL Aaron am Morgen vom 18. August 2024 wird hiermit Folgendes bekannt gegeben. Die Rekonstruktion des Sachverhalts hat ergeben, dass der junge Mann – ein gelernter Holzfäller – am Vorabend/ in der vorangegangenen Nacht zusammen mit Freunden und Verwandten an einer Rave-Party in Barbian teilgenommen hatte. Bei der Einholung der ersten Auskünfte ist hervorgegangen, dass sie alle an jenem Abend/in jener Nacht Suchtmittel von verschiedenem Typ eingenommen hatten. Nach der Einnahme von Rauschgiften hatte sich ENGL Aaron nicht wohl gefühlt und mehreren Personen von seinem Zustand berichtet. Anschließend – auf der Grundlage der durchgeführten Ermittlungen, die durch Telefonaufzeichnungen und erste Auskünfte überprüft wurden – ist ENGL Aaron, nachdem er sich von seinen Freunden getrennt hatte und als er vor seine Haustür gekommen war, allein in seinem PKW Mitsubishi Pajero, in dessen Kofferraum noch die Motorsägen lagen, welche er am Morgen für die Arbeit benutzt hatte, zu dem Gebiet gefahren, in dem er später aufgefunden wurde. Keiner der anderen Telefonanschlüsse, die unter den Namen seiner Freunde oder Familienmitglieder registriert sind, hat eine ähnliche Route aufgewiesen wie diejenige des Mobiltelefons von ENGL Aaron, das sich noch im Besitz des Jungen war. Alle haben sich in Gebieten befunden, die mit ihren jeweiligen Wohnorten vereinbar waren. Auch die Ermittlungen am Mobiltelefon von ENGL Aaron – ebenfalls durch Exportieren der Chats zwischen dem Jungen und seinen Freunden – haben deren Aussagen bestätigt. Was die Ursachen und die Dynamik des Todes anbelangt, hat die an der Leiche von ENGL Aaron durchgeführte Obduktion zunächst bestätigt, dass er Suchtmittel eingenommen hatte. Die Konzentrationen der eingenommenen Substanzen lagen unter den toxischen Werten, weshalb der Gerichtsmediziner ausgeschlossen hat, dass sie zu dem pathophysiologischen Mechanismus beigetragen haben könnten, der zum Tod von ENGL Aaron führte. Die Todesursache wurde dagegen auf einen „neurogenen Schock infolge einer unvollständigen Enthauptung“ zurückgeführt, was zum fast sofortigen Tod von ENGL Aaron führte. Hinsichtlich des Mittels, das den Tod verursacht hat, besteht kein Zweifel daran, dass die Verletzung durch das Kettensägenblatt verursacht wurde. Wie nämlich Untersuchungen, die auch bei autorisierten Händlern der Marke „Stihl“ durchgeführt wurden, gezeigt haben, war die in der Nähe der Leiche gefundene Motorsäge ein professionelles Forstwerkzeug, das normalerweise zum Schneiden mittelgroßer/großer Stämme verwendet wird und sich daher durch eine hohe verletzende Kraft (die sogenannte vis lesiva) auszeichnet. Die Verwendung der Motorsäge wurde auch mit der Art der Wunde vereinbar geschätzt, da – nach Aussage des Sachverständigen – Verletzungen, die durch ähnliche Werkzeuge verursacht werden, ein gemischtes morphologisches Bild aufweisen können, wobei sowohl scharfe als auch gezackte Ränder mit kontextuellen Abschürfungen an den Wundrändern oder Hautaufbrüchen gefunden werden können. In Bezug auf die Dynamik des Todes ist der Parteisachverständige – unter Berücksichtigung der anderen an der Leiche festgestellten Schürfwunden, und zwar an der linken Schulter, der linken Hüfte und dem rechten Hemithorax, sowie an der blutbefleckten Kleidung – zum Schluss gekommen, dass es sehr wahrscheinlich ist, dass ENGL Aaron das von ihm gestartete Motorsägeblatt auf seine linke Schulter gelegt hatte und dass in diesem Zusammenhang die Aktivierung des Vergasers und des Steuerblocks – beide am Handgriff der Motorsäge – mit der anschließenden Bewegung der Kette stattgefunden hatte. Was die Art der Handlung anbelangt, so hat es der Gerichtsmediziner für wahrscheinlich gehalten, dass es sich um ein zufälliges Ereignis gehandelt hat, da die von ENGL Aaron eingenommenen Suchtmittel halluzinatorische Eigenschaften haben, wobei ihre Wirkung bis zu mehreren Stunden anhält. Das Vorhandensein solcher Substanzen im Blut des Jungen, wenn auch unterhalb der oben beschriebenen toxischen Werte, lässt die Vermutung zu, dass die Wirkstoffe noch im Blutkreislauf zirkulierten und daher potenziell noch in der Lage waren, auf die entsprechenden Rezeptoren des Körpers einzuwirken, wodurch die Auswirkungen der veränderten Wahrnehmung und der Stimmung sowie mögliche halluzinatorische Zustände/Phänomene fortgesetzt wurden. Eine Bestätigung der Schlussfolgerungen nach der Obduktion und nach der toxikologischen Analyse findet sich im Bericht des RIS der Carabinieri von Parma über die BPA-Laboranalyse (Blood Pattern Analysis), d. h. die Analyse der Blutspuren, die am PKW, an der Motorsäge, an der Leiche und an der Kleidung und in deren unmittelbarer Nähe gefunden wurden. Es handelt sich um Blutspuren, die nach der biologischen und genetischen Analyse des RIS der Carabinieri von Parma wiederum nur auf die DNA von ENGL Aaron zurückgeführt werden konnten, da keine DNA-Spurenprofile Dritter gefunden wurden. Aufgrund der Untersuchung der Blutspuren kamen die Fachleute des RIS von Parma zum Schluss, dass die Mordhypothese zugunsten eines mutmaßlichen Unfalls ausgeschlossen werden kann. In Anbetracht der Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen wird daher davon ausgegangen, dass der Tod von ENGL Aaron nicht auf die gewaltsame Handlung eines Dritten zurückzuführen ist, sondern auf eine autonome Geste des Jungen, die vermutlich mit dem schweren Zustand einer veränderten Wahrnehmung infolge der Einnahme halluzinogener Substanzen zusammenhängt.
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Zum Tod eines Mannes, der sich im vorigen Sommer in Gossensaß ereignet hat, wird von der Staatanwaltschaft Folgendes mitgeteilt: In der Nacht des 9. Juli 2024 um 02:25 Uhr kam es zu einem Einsatz von Carabinieri, Rettungsdienst und Feuerwehr. Der Einsatz war von einem Mann angefordert worden, den die Einsatzbeamten schon gleich in einem sichtlich verwirrten und aggressiven Zustand vorgefunden haben. Um ihn ruhigzustellen, wurde ein Taser eingesetzt, mit dem die Ordnungskräfte ausgestattet waren. Kurz nachdem er vom Taser getroffen worden war, ist der Mann verstorben. Laut dem Ergebnis der Autopsie und der rechtsmedizinischen Untersuchungen der Sachverständigen ist die Todesfolge auf einen Kokainkonsum zurückzuführen, der zu einem akuten kardialen Ereignis arrhythmischer oder vasospastischer Art führte. Die toxikologischen Analysen ergaben nämlich eine hohe Kokainkonzentration, und laut Gutachten ist – unter Berücksichtigung des Umverteilungsprozesses und der Hydrolyse zu Kokainmetaboliten sowie der Latenzzeit zwischen dem Kokainkonsum und dem Todeseintritt – davon auszugehen, dass die Kokainkonzentration zum Zeitpunkt des Todes noch höher war. Angesichts des Grades der Kokainintoxikation war im vorliegenden Fall diese Intoxikation an sich schon ausreichend, um den Tod zu verursachen, während eine mögliche mitursächliche Rolle des Tasers eine höchst unwahrscheinliche Hypothese bleibt. In der Tat gibt es derzeit keine wissenschaftlichen Beweise für einen sicheren Zusammenhang zwischen dem Einsatz von elektronischen Kontrollgeräten wie dem Taser und dem Auftreten von Herzrhythmusstörungen. Die elektrische Ladung, die notwendig ist, um Kammerflimmern auszulösen, ist 200-mal höher als jene, die von solchen Geräten abgegebenen wird. Obwohl das Risiko, dass ein Taser das Entstehen eines Kammerflimmerns induzieren kann, in der Fachliteratur als vernachlässigbar beschrieben wird, wurde der Prozentsatz in einigen Studien allerdings auf bis zu 5% geschätzt. Nicht außer Acht gelassen werden darf jedoch in diesen Fällen laut Sachverständigenbericht der multifaktorielle Charakter der beschriebenen Szenarien, bei denen in der Regel ein zugrunde liegendes kardiologisches Krankheitsbild mit einer akuten Intoxikation durch kardiotoxische Substanzen und mit situativen Stressfaktoren im Zusammenhang mit extremem Erregungszustand (z.B. „excited delirium syndrome“) einhergeht. Derartige Bedingungen können nämlich, da sie die Entwicklung einer Laktatazidose begünstigen, an sich die Schwelle für das Auftreten tödlicher Arrhythmien senken und unabhängig von der Verwendung des Taser-Geräts zum Tod der betroffenen Personen führen.
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Im Zusammenhang mit Presseberichten über den Tod eines dreijährigen Jungen in Bruneck werden folgende Richtigstellungen mitgeteilt: Am 23. Dezember 2024 fand ein Einsatz des Rettungsdienstes 118 und einer Streife der Carabinieri statt, um einem dreijährigen Jungen zu helfen, dessen Zustand sofort sehr ernst erschien. Das Kind wurde nach Bozen transportiert, wo das medizinische Personal zahlreiche Prellungen und Hämatome am Körper feststellte und Zweifel äußerte, ob das Kind misshandelt worden war und ob die festgestellten schweren Hirnverletzungen auf vorsätzliche Handlungen zurückzuführen waren. Am 26. Dezember verstarb das Kind. Es war daher notwendig, einen der Elternteile des Kindes, insbesondere denjenigen, der zum Zeitpunkt des Vorfalls in der Wohnung anwesend war, in das Ermittlungsregister einzutragen und eine Autopsie anzuordnen. Die Ermittlungshypothese ist die eines freiwilligen Totschlags in Verbindung mit Misshandlungen. Die Obduktion fand am 30. Dezember im Krankenhaus von Bozen statt. Das Ergebnis der Autopsie ist derzeit noch nicht bekannt, da sich die zuständige Pathologin vorbehalten hat, ihr Gutachten innerhalb von 60 Tagen nach dem Termin abzugeben. Eine erste und oberflächliche Untersuchung hat keine Elemente ergeben, die die Anfangshypothese bestätigen, aber vorsätzliche Handlungen können derzeit nicht ausgeschlossen werden. In jedem Fall gilt der Grundsatz der Unschuldsvermutung
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