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Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen

Staatsanwaltschaft Bozen

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29/11/2024
Mitteilung
Nr. 10/2024 Procura/Staatsanwaltschaft

Zum Tod von Lorenzi Matilde infolge des Skiunfalls, der sich am 28.10.2024 gegen 9:45 Uhr auf einer Riesenslalomstrecke auf der „roten“ (mittelschweren) Grawand-Piste G1 im Skigebiet „Alpin Arena Schnals“ in Kurzras (BZ) ereignet hat, teilt die Staatsanwaltschaft Bozen Folgendes mit.
Laut den Aussagen des Trainers der Skirennläuferin, der mit eigenen Augen gesehen hat, wie sich der Unfall ereignet hat, ist es zum Unfall gekommen, als die Athletin „verkantete und dabei die Kontrolle über die Skier verlor und schwer stürzte, wobei sie außerhalb der Piste landete“.
Die Carabinieri der Dienststelle Schnals und des alpinen Ausbildungszentrums in Wolkenstein in Gröden haben die Ergebnisse der Unfallaufnahme als Sachverhalt übermittelt, der keine strafbare Handlung darstellt, da, wie aus dem Augenscheinprotokoll und den beigefügten Fotos hervorgeht, die Piste mit „vorschriftsgemäß platzierten Stangen“ abgegrenzt war, der Unfall sich „in der Endphase der Abfahrt - und zwar im nahezu flachen Bereich, der durch einen breiteren Abschnitt mit leichter Neigung (ca. 15°) gekennzeichnet ist“ -  ereignet hat und keine Verstöße gegen die geltenden Sicherheitsvorschriften festgestellt worden sind.
Wie aus einigen in den Medien erschienenen Fotos ersichtlich ist, war im betreffenden Pistenabschnitt kein Schutz-/Auffangnetz angebracht, da keine Kurven oder Abschnitte mit ausgeprägtem Gefälle oder mit Eigenschaften vorhanden waren, die zu einem gefährlichen Abkommen von der Piste hätten führen können (Artikel 13 des Landesgesetzes Nr. 14/2010 in geltender Fassung). Auch bezogen auf Artikel 9 Abs. 1 und 3 und 7 des LG 14/2010 („Begrenzung der Skipisten“) bestand, sowohl innerhalb als auch außerhalb der Piste, keine atypische Gefahr im Sinne des Artikels 15 der Durchführungsverordnung (Gewächse, Felsen, Stützpfeiler von Aufstiegsanlagen, Bäume, besonders enge Kurven in unmittelbarer Nähe von Abgründen, Eisspalten, auf der Piste fahrende Motorschlitten etc.), die den Betreiber dazu verpflichtet hätte, an der betreffenden Trainingsstrecke Schutzmaßnahmen und/oder Markierungen anzubringen, auch nicht gemäß Artikel 10 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 40/2021.
Wie die Carabinieri in ihrem Bericht zum Skiunfall festgehalten haben, war der Schnee an jenem Tag kompakt und gut präpariert, das Wetter war schön, es herrschten optimale Sichtverhältnisse und es war windstill.
Da also im Abschnitt, in dem sich der Unfall ereignet hat, Pistenverhältnisse herrschten, die jegliche Verpflichtung des Betreibers zur Aktivierung von Schutzmaßnahmen ausschließen lassen, weil keine Gefahr innerhalb oder außerhalb der Piste bestand, die besondere Vorsichtsmaßnahmen verlangt hätte, und weder vonseiten der Carabinieri noch vonseiten der Staatsanwaltschaft eine Verletzung von Sicherheitsvorschriften festzustellen war, wurde und wird immer noch davon ausgegangen, dass der Todesfall durch einen rein zufälligen Umstand verursacht wurde, der auch nicht im abstrakten Sinn als strafbare Handlung eingestuft werden kann, weshalb der Sachverhalt als Verfahren nach „Modell 45“ (Sachverhalt, der keine strafbare Handlung darstellt) bearbeitet wurde. Aus diesem Grund hat die Staatsanwaltschaft auch keine Autopsie angeordnet, sondern, auch aus Rücksicht auf die Familie,  den Leichnam so schnell wie möglich zur Erdbestattung freigegeben.

>>Die Pressestelle Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen


28/10/2024
Mitteilung
Nr. 9/2024 Procura/Staatsanwaltschaft

In Bezug auf die Presseartikel, die über den mutmaßlichen sexuellen Übergriff am Freitagabend des 25. Oktober erschienen sind, hält es die Staatsanwaltschaft unter Wahrung der Vertraulichkeit der Ermittlungen für notwendig, darauf hinzuweisen, dass zahlreiche Tatsachen berichtet wurden, die nicht mit den bisher durchgeführten Ermittlungen übereinstimmen. Insbesondere entspricht es, beim derzeitigen Stand der Ermittlungen, nicht der Wahrheit, dass:

  1. es sich um eine Vergewaltigung im herkömmlichen Sinne handelt, sondern um einen tätlichen Angriff. Dem Beschuldigten wird vorgehalten, das Opfer befummelt zu haben, wobei eine Solche Tat in jedem Fall eine Straftat darstellt
  2. das Opfer hinter einen Busch gezerrt wurde
  3. die Gewalt mindestens 15 Minuten gedauert hat
  4. der Beschuldigte versucht hat, zu flüchten.

>>Die Pressestelle Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen


30/08/2024
Mitteilung
Nr. 8/2024 Procura/Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft gibt Folgendes bekannt: Laut den bisher durchgeführten Erhebungen und den Ergebnissen der Autopsie kann davon ausgegangen werden, dass der Tod von ENGL Aaron auf die Kopfwunde zurückzuführen ist, die durch die neben der Leiche aufgefundene Motorsäge verursacht worden ist. Es liegen allerdings – auch unter Berücksichtigung der am Fundort gemachten Feststellungen und sichergestellten Spuren - keine Hinweise auf ein Fremdverschulden vor. An der Motorsäge sind biologische Spuren gesichert worden. Diese sind ausschließlich auf das Todesopfer zurückzuführen. Es wird daher vermutet, dass der Tod von ENGL Aaron auf dessen eigenes Handeln zurückzuführen ist.
Die Ermittlungen laufen jedoch weiter. Die Ergebnisse der kriminaltechnischen Untersuchung des vor Ort sichergestellten Fahrzeugs liegen noch nicht vor.

>>Die Pressestelle Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen


13/07/2024
Mitteilung
Nr. 7/2024 Procura/Staatsanwaltschaft

Heute wurde die Leiche der Person, die nach einem Polizeieinsatz mit einem Elektroschocker starb, obduziert. Zum jetzigen Zeitpunkt ist es nicht möglich, eine endgültige Antwort über die Todesursache zu geben, da weitere histologische Untersuchungen erforderlich sind.
Zum jetzigen Zeitpunkt gab es keine makroskopischen Anhaltspunkte dafür, dass der Tod auf den Einsatz des Elektroschockers zurückgeführt werden kann.
Die Ermittlungen gegen Unbekannt wegen Verstoßes des Artikel 586 des Strafgesetzbuches (Tod als unbeabsichtigte Folge der Verabreichung der Droge) dauern an.

>>Die Pressestelle Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen


09/07/2024
Mitteilung
Nr. 6/2024 Procura/Staatsanwaltschaft

Im Zusammenhang mit dem Verschwinden von STEVANELLA Imperio wurde der Staatsanwaltschaft Bozen mitgeteilt, dass in der Provinz Verona eine Leiche in fortgeschrittenem Verwesungszustand aus der Etsch gefischt worden ist. Die DNA-Analyse hat bestätigt, dass es sich tatsächlich um den Vermissten STEVANELLA Imperio handelt.

>>Die Pressestelle Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen