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Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen

Staatsanwaltschaft Bozen

ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER GESPRÄCHSERLAUBNIS

Beschreibung

Bis zur Verkündung des erstinstanzlichen Urteils können Angehörige und andere Personen die Erteilung einer Gesprächserlaubnis mit Personen beantragen, die sich im Rahmen eines Strafverfahrens in Haft befinden, welches im Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen liegt.

Die betroffene Person kann den Antrag persönlich oder über die Verteidigung beantragen und hat den entsprechenden Vordruck auszufüllen.

Der Antrag wird, versehen mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, an den/die für die Erteilung der Gesprächserlaubnis zuständigen Richter/Richterin beim Landesgericht Bozen übermittelt, welche/welcher auch die Mitteilung an die Landesgerichtliche Strafanstalt vornimmt.

Vorgangsweise

Die Beantragung ist wie folgt möglich:

am Schalter 2
2. Stock, Zimmer Nr. 235

Voraussetzungen für die Ausstellung

Der Antrag erfolgt am Schalter 2, 2. Stock, Zimmer Nr. 235,

und zwar:

persönlich am Schalter, wobei Folgendes vorzulegen ist:

  • ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular 
  • gültiges persönliches Ausweisdokument
  • gültige Aufenthaltserlaubnis (gilt für Nicht-EU-Bürger)
     

über eine bevollmächtigte Person am Schalter, wobei Folgendes vorzulegen ist:

  • von der beauftragenden Person ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular 
  • von der beauftragenden Person ausgefüllte und unterschiebene Vollmacht
  • gültiges persönliches Ausweisdokument
  • Ablichtung eines gültigen Ausweisdokuments der beauftragenden Person
  • Ablichtung einer gültigen Aufenthaltserlaubnis der beauftragenden Person (gilt für Nicht-EU-Bürger)
     

per Post, und zwar an folgende Anschrift: Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen – Schalter 2 – Gerichtsplatz 1 – 39100 Bozen.
Dabei ist Folgendes zu senden:

  • ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
  • Ablichtung eines gültigen persönlichen Ausweisdokuments
  • Ablichtung einer gültigen Aufenthaltserlaubnis (gilt für Nicht-EU-Bürger)
  • ein mit der Anschrift der berechtigten Person versehener ausreichend frankierter Briefumschlag zur Rücksendung, einschließlich der Angabe einer gültigen Telefonnummer oder E-Mail-Adresse
     

durch die Verteidigung der betroffenen Person, wobei eine Vollmacht der betroffenen Person vorzulegen ist.

Für Minderjährige kann der Antrag von einem das Sorgerecht ausübenden Elternteil gestellt werden.

Für entmündigte Personen kann der Antrag vom Vormund gestellt werden. Dieser muss das diesbezügliche Ernennungsdekret vorweisen.

Gebühren

Es fallen keine Gebühren an.

Zuständige Dienststelle