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Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen

Staatsanwaltschaft Bozen

BESCHEINIGUNG ÜBER DEN ABSCHLUSS DER ERMITTLUNGEN

Beschreibung

Damit wird der Abschluss strafrechtlicher Ermittlungen gegen unbekannte Straftäter bescheinigt (u.a. für Versicherungszwecke, z.B. bei Fahrzeugdiebstahl, Brand etc.). Die Staatsanwaltschaft kann die Bescheinigung über den Abschluss der Ermittlungen erst ausstellen, nachdem sie vom Richter für die Vorerhebungen beim betreffenden Landesgericht den Bescheid über den Erlass des Archivierungsdekrets erhalten hat.

An wen richtet sich diese Dienstleistung?

Die Bescheinigung kann durch die direkt betroffene Person beantragt werden

Vorgangsweise

Die Bescheinigung kann nur bei jener Staatsanwaltschaft beantragt werden, die im betreffenden Fall ermittelt hat. Was die Staatsanwaltschaft Bozen betrifft:

am Schalter 2
2. Stock, Zimmer Nr. 235

Voraussetzungen für die Ausstellung

persönlich am Schalter, wobei Folgendes vorzulegen ist:

  • ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
  • gültiges persönliches Ausweisdokument
  • eine Stempelmarke zu € 3,92 (Bescheinigungsgebühr) bzw. die Bestätigung der Online-Zahlung derselben

über eine bevollmächtigte Person am Schalter, wobei Folgendes vorzulegen ist:

  • von der betroffenen Person ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular 
  • von der betroffenen Person ausgefüllte und unterschriebene Vollmacht 
  • gültiges persönliches Ausweisdokument
  • Ablichtung eines gültigen Ausweisdokuments der betroffenen Person
  • eine Stempelmarke im Wert von € 3,92 (Bescheinigungsgebühr) bzw. die Bestätigung der Online-Zahlung derselben

Will man die Bescheinigung durch eine bevollmächtigte Person abholen lassen, so hat diese beim Schalter Folgendes vorzulegen:

  • gültiges persönliches Ausweisdokument
  • von der beauftragenden Person ausgefüllte und unterschriebene Vollmacht
  • Ablichtung eines gültigen Ausweisdokuments der betroffenen Person

per Post, und zwar an folgende Anschrift: Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen – Schalter 2 – Gerichtsplatz 1 – 39100 Bozen. Dabei ist Folgendes zu senden:

  • ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
  • Ablichtung eines gültigen persönlichen Ausweisdokuments
  • eine Stempelmarke zu € 3,92 (Bescheinigungsgebühr)
  • ein mit der Anschrift der berechtigten Person versehener ausreichend frankierter Briefumschlag zur Rücksendung.

Wenn der Name der Empfängerin bzw. des Empfängers anders lautet als der aus der Bescheinigung hervorgehende Name, wird die Bescheinigung nicht per Post zugeschickt.

per E-Mail an die Adresse sportello2.procura.bolzano@giustizia.it. Dabei ist Folgendes beizufügen:

  • ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
  • Ablichtung eines gültigen persönlichen Ausweisdokuments
  • Bestätigung der Online-Zahlung der Stempelmarke zu € 3,92 (Bescheinigungsgebühr)

Gebühren

1 Stempelmarke zu € 3,92 (Bescheinigungsgebühr)

Hinweise

Stempelmarken können bei autorisierten Verkaufsstellen (z. B. Tabaktrafik) erworben werden. Sie sind nicht am Schalter erhältlich.

Alternativ dazu gibt es die Möglichkeit des Erwerbs der digitalen Stempelmarke online über das Bezahlsystem pagoPA, wobei u. a. unter ENTE BENEFICIARIO die Identifikationsnummer 80184430587 und unter DENOMINAZIONE: Ministero della Giustizia einzugeben ist.

Zuständige Dienststelle