Damit wird der Abschluss strafrechtlicher Ermittlungen gegen unbekannte Straftäter bescheinigt (u.a. für Versicherungszwecke, z.B. bei Fahrzeugdiebstahl, Brand etc.). Die Staatsanwaltschaft kann die Bescheinigung über den Abschluss der Ermittlungen erst ausstellen, nachdem sie vom Richter für die Vorerhebungen beim betreffenden Landesgericht den Bescheid über den Erlass des Archivierungsdekrets erhalten hat.
Die Bescheinigung kann durch die direkt betroffene Person beantragt werden
Die Bescheinigung kann nur bei jener Staatsanwaltschaft beantragt werden, die im betreffenden Fall ermittelt hat. Was die Staatsanwaltschaft Bozen betrifft:
persönlich am Schalter, wobei Folgendes vorzulegen ist:
über eine bevollmächtigte Person am Schalter, wobei Folgendes vorzulegen ist:
Will man die Bescheinigung durch eine bevollmächtigte Person abholen lassen, so hat diese beim Schalter Folgendes vorzulegen:
per Post, und zwar an folgende Anschrift: Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen – Schalter 2 – Gerichtsplatz 1 – 39100 Bozen. Dabei ist Folgendes zu senden:
Wenn der Name der Empfängerin bzw. des Empfängers anders lautet als der aus der Bescheinigung hervorgehende Name, wird die Bescheinigung nicht per Post zugeschickt.
per E-Mail an die Adresse sportello2.procura.bolzano@giustizia.it. Dabei ist Folgendes beizufügen:
1 Stempelmarke zu € 3,92 (Bescheinigungsgebühr)
Stempelmarken können bei autorisierten Verkaufsstellen (z. B. Tabaktrafik) erworben werden. Sie sind nicht am Schalter erhältlich.
Alternativ dazu gibt es die Möglichkeit des Erwerbs der digitalen Stempelmarke online über das Bezahlsystem pagoPA, wobei u. a. unter ENTE BENEFICIARIO die Identifikationsnummer 80184430587 und unter DENOMINAZIONE: Ministero della Giustizia einzugeben ist.